§ 84m Durchbeförderungsverfahren
(1)Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(2)Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.