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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Siebenter Teil — Gemeinsame Vorschriften (§§ 73 - 77h)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 73 - 77b)

§ 75 Kosten

Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.

§ 74a
75
§ 76