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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Fünfter Teil — Sonstige Rechtshilfe (§§ 59 - 67a)

§ 66 Herausgabe von Gegenständen

(1)Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,

(2)Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn

(3)Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.

(4)Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 65
66
§ 67