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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Vierter Teil — Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (§§ 48 - 58)

§ 50 Sachliche Zuständigkeit

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

§ 49
50
§ 51