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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Dritter Teil — Durchlieferung (§§ 43 - 47)

§ 44 Zuständigkeit

(1)Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

(2)Örtlich zuständig ist

(3)Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.

§ 43
44
§ 45