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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 20 Bekanntgabe

(1)Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2)Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 19
20
§ 21