paragraphen.online

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 15 Auslieferungshaft

(1)Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

§ 14
15
§ 16