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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1)Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2)Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

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§ 14