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  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Zweiter Teil — Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42)

§ 11 Spezialität

(1)Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

(2)Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

(3)Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

§ 10
11
§ 12