paragraphen.online

  1. Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  2. Vierzehnter Teil — Schlussvorschriften (§§ 100 - 106)

§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.

§ 102
103
§ 104