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  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Wirkungen (§§ 80 - 102)

§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen

(1)Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2)Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

§ 84
85
§ 86