§ 8 Zustellungen
(1)Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2)Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3)Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.