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  1. Insolvenzordnung
  2. Elfter Teil — Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)
  3. Erster Abschnitt — Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)

§ 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

§ 318
319
§ 320