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  1. Insolvenzordnung
  2. Achter Teil — Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)

§ 273 Öffentliche Bekanntmachung

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 272
273
§ 274