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  1. Insolvenzordnung
  2. Achter Teil — Eigenverwaltung (§§ 270 - 285)

§ 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung

(1)Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

(2)Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

§ 270
270a
§ 270b