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  1. Insolvenzordnung
  2. Zweiter Teil — Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)
  3. Erster Abschnitt — Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)

§ 17 Zahlungsunfähigkeit

(1)Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2)Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

§ 16
17
§ 18