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  1. Insolvenzordnung
  2. Vierter Teil — Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)
  3. Erster Abschnitt — Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155)

§ 150 Siegelung

Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

§ 149
150
§ 151