§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
(1)Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2)Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3)Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.