paragraphen.online

  1. Insolvenzordnung
  2. Dritter Teil — Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)
  3. Dritter Abschnitt — Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)

§ 145 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

(1)Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2)Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

§ 144
145
§ 146