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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Siebenter Abschnitt — Handelsvertreter (§§ 84 - 92c)

§ 89a

(1)Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2)Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 89
89a
§ 89b