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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Sechster Abschnitt — Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)

§ 75g

Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.


Referenzierte Normen:
55
§ 75f
75g
§ 75h