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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Sechster Abschnitt — Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)

§ 75

(1)Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.

(2)Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung.

(3)Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.


Referenzierte Normen:
75d74b
§ 74c
75
§ 75a