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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Sechster Abschnitt — Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83)

§ 65

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.


Referenzierte Normen:
8787a87b87c
§ 64
65
§§ 66 bis 72