§ 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.