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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Fünftes Buch — Seehandel (§§ 476 - 619)
  3. Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge (§§ 481 - 552)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552)

§ 546 Ausführender Beförderer

(1)Vertragliche Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Beförderer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.

(2)Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Beförderer aus dem Personenbeförderungsvertrag zustehen.

(3)Der Beförderer und der ausführende Beförderer haften als Gesamtschuldner.

§ 545
546
§ 547