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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Fünftes Buch — Seehandel
(§§
476
-
619
)
Zweiter Abschnitt — Beförderungsverträge
(§§
481
-
552
)
Zweiter Unterabschnitt — Personenbeförderungsverträge
(§§
536
-
552
)
§ 537 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist
§ 536
537
§ 538