paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Erstes Buch — Handelsstand (§§ 1 - 104a)
  3. Fünfter Abschnitt — Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58)

§ 53

(1)Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2)Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

§ 52
53
§ 54