§

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Viertes Buch — Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)
  3. Erster Abschnitt — Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)

§ 353

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 352
353
§ 354