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  1. Handelsgesetzbuch
  2. Drittes Buch — Handelsbücher (§§ 238 - 342r)
  3. Zweiter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)
  4. Vierter Unterabschnitt — Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§§ 325 - 329)

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite Auf der Passivseite

A I 1Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

A I 2Geschäfts- oder Firmenwert;

A II 1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

A II 2technische Anlagen und Maschinen;

A II 3andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

A II 4geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

A III 1Anteile an verbundenen Unternehmen;

A III 2Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

A III 3Beteiligungen;

A III 4Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B II 2Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

B II 3Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B III 1Anteile an verbundenen Unternehmen.

C 1Anleihen, davon konvertibel;

C 2Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

C 6Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

C 7Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.

§ 326
327
§ 327a