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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch — Handelsbücher
(§§
238
-
342r
)
Zweiter Abschnitt — Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
(§§
264
-
335c
)
Zweiter Unterabschnitt — Konzernabschluß und Konzernlagebericht
(§§
290
-
315e
)
Vierter Titel — Vollkonsolidierung
(§§
300
-
307
)
§ 306 Latente Steuern
Die Posten dürfen mit den Posten nach § 274 zusammengefasst werden.
§ 305
306
§ 307