§ 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
(1)Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
(2)Im Anhang ist der Betrag der im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 eingetragenen Haftsummen anzugeben, soweit diese nicht geleistet sind.
I.Kapitalanteile
II.Rücklagen
III.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
IV.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3)In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“ ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4)§ 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten „Eigenkapital“ ein Sonderposten unter der Bezeichnung „Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile“ zu bilden ist.
(5)Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.