§ 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
(1)ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
1.eine natürliche Person oder
2.eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter
(2)In den Vorschriften dieses Abschnitts gelten als gesetzliche Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nach Absatz 1 die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften.