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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch — Handelsbücher
(§§
238
-
342r
)
Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute
(§§
238
-
263
)
Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
(§§
242
-
256a
)
Dritter Titel — Bewertungsvorschriften
(§§
252
-
256a
)
§ 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.
§ 255
256
§ 256a