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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Drittes Buch — Handelsbücher
(§§
238
-
342r
)
Erster Abschnitt — Vorschriften für alle Kaufleute
(§§
238
-
263
)
Zweiter Unterabschnitt — Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
(§§
242
-
256a
)
Erster Titel — Allgemeine Vorschriften
(§§
242
-
245
)
§ 244 Sprache. Währungseinheit
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§ 243
244
§ 245