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Gliederung
Gliederung
Handelsgesetzbuch
Erstes Buch — Handelsstand
(§§
1
-
104a
)
Dritter Abschnitt — Handelsfirma
(§§
17
-
37a
)
§ 23
Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.
§ 22
23
§ 24