§ 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
(1)Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2)Beteiligte sind:
1.jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2.der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3.der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4.der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3)Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.