paragraphen.online

  1. Handelsgesetzbuch
  2. Zweites Buch — Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)
  3. Erster Abschnitt — Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 153-160)
  4. Vierter Titel — Ausscheiden eines Gesellschafters (§§ 130 - 137)

§ 135 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

(1)Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.

(2)Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.

(3)Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.


Referenzierte Normen:
146234
§ 134
135
§ 136