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  1. Heimarbeitsgesetz
  2. Dritter Abschnitt — Allgemeine Schutzvorschriften (§§ 6 - 9)

§ 7 Mitteilungspflicht

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.

§ 6
7
§ 7a