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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 3 — Verfahren (§§ 54 - 96)
  3. Kapitel 1 — Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)
  4. Abschnitt 2 — Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72)

§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

§ 67
68
§ 69