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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 3 — Verfahren (§§ 54 - 96)
  3. Kapitel 1 — Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)
  4. Abschnitt 2 — Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72)

§ 66 Aufschiebende Wirkung

(1)Rechtsbehelfe haben aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung oder soweit der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts eine solche Verfügung betrifft.

(2)Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.

§ 65
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§ 67