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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 3 — Verfahren (§§ 54 - 96)
  3. Kapitel 1 — Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)
  4. Abschnitt 2 — Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72)

§ 64 Anwaltszwang

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

§ 63
64
§ 65