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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 1 — Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)
  3. Kapitel 9 — Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe (§§ 47a - 47l)
  4. Abschnitt 1 — Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas (§§ 47a - 47j)

§ 47f Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

§ 47e
47f
§ 47g