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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 1 — Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)
  3. Kapitel 7 — Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43a)

§ 43 Bekanntmachungen

(1)Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2)Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

(3)Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.

§ 42
43
§ 43a