paragraphen.online

  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 4 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)
  3. Kapitel 1 — Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)
  4. Abschnitt 3 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154)
  5. Unterabschnitt 1 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§§ 136 - 143)

§ 142 Sonstige anwendbare Vorschriften

Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§ 118 und 119, soweit in § 141 nicht abweichend geregelt, die §§ 120 bis 129, 130 in Verbindung mit Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§ 131 bis 135 mit der Maßgabe entsprechend, dass

§ 141
142
§ 143