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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 4 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)
  3. Kapitel 1 — Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)
  4. Abschnitt 2 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135)
  5. Unterabschnitt 2 — Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135)

§ 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

§ 128
129
§ 130