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  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  2. Teil 4 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)
  3. Kapitel 1 — Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)
  4. Abschnitt 2 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135)
  5. Unterabschnitt 2 — Vergabeverfahren und Auftragsausführung (§§ 119 - 135)

§ 125 Selbstreinigung

(1)Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.

§ 124
125
§ 126