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Gliederung
Gliederung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 — Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
(§§
97
-
184
)
Kapitel 1 — Vergabeverfahren
(§§
97
-
154
)
Abschnitt 1 — Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
(§§
97
-
114
)
§ 101 Konzessionsgeber
(1)
Konzessionsgeber sind
(2)
§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 100
101
§ 102