paragraphen.online

  1. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)

§ 38

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126a der Strafprozeßordnung besteht.

§ 37
38
§ 38a