paragraphen.online

  1. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Vierter Abschnitt — Kontaktsperre (§§ 31 - 38a)

§ 33

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 32
33
§ 34