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  1. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22)

§ 17

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

§ 16a
17
§ 18